Versandhandel

Und täglich grüßt der Bestellbutton…

Kaufen, bestellen, zahlungspflichtig bestellen, abonnieren – der Bestellbutton hat schon vielen Händlern schlaflose Nächte bereitet. Nun hat ein Gericht entschieden: notfalls braucht man auch zwei Bestellbuttons.

Worum gehts?

Eine Reisegesellschaft hat einen Flug (also ein Produkt) angeboten und im Cross-Selling eine Mitgliedschaft beworben (also ein Abo). Zu sehen war dies nur durch 2 Buttons: „Weiter“ und „Weiter mit Prime“.
Was haben wir doch alle gelernt? Das Versandhandelsrecht kann an eindampfen auf die Wörter „Wahrheit und Klarheit“.

Nun hat also das Landgericht Berlin entschieden: Dies ist nicht klar genug. Hier hätte man also 2 Buttons gebraucht, vielleicht „Prime abonnieren“ und „Flug buchen“.

Auch wenn die meisten Händler keine Flugzeuge betreiben, gibt es aber wohl doch einige, die sowohl Produkte als auch Abos vertreiben. Hier wird wohl eine zusätzliche Schaltfläche für das Abo notwendig sein, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

Andererseits steht zu bedenken, dass es sich hier „nur“ um eine Entscheidung eines Landgerichts handelt. Man könnte also genauso gut auch warten, ob das OLG das Urteil wieder einkassiert. Zumindest hier in Hamburg geschieht das ja ständig ^^

Und auch ein Button „Mit Kreditkarte bezahlen“ wurde für unzulässig erklärt. Dieses Mal vom Landgericht Hildesheim. Die Betreiberin eines Shops hatte ihre Bestellbuttons beschriftet mit „Mit Kreditkarte bezahlen“ und „Bezahlen mit SOFORT-Überweisung“. Dieses ist nun aber auch wirklich langsam ein alter Hut und sollte Händlern bekannt sein: Laut § 312j Absatz 3 BGB gehört hier „zahlungspflichtig bestellen“ rein und sonst nichts.