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Defekte Ware muss repariert werden – aber wo eigentlich?

Die IT Recht Kanzlei hat mal wieder eine interessante Frage aufgetan. Wenn man als Händler defekte Ware ausliefert, hat der Kunde die Wahl zwischen Ersatz und Reparatur (alleine das ist schon vielen Händlern gar nicht bekannt). Nur: muss der Kunde die Ware zur Reparatur zurückschicken? Oder kann er verlangen, das der Händler sich ins Auto setzt und bei ihm vorbeikommt?

Eines ist klar – defekte Ware muss in Ordnung gebracht werden, und zwar auf Kosten des Händlers. Schickt der Händler also dem Kunden einen Ersatz zu, so dürfen dem Kunden dadurch keine weiteren Kosten entstehen.
Aber wenn Ware repariert wird?
Eigentlich ist es recht einfach. Wenn in den AGB des Händlers nichts anderes geregelt ist, und das wollen wir zugunsten des Händlers mal hoffen, dann ist die Reparatur grundsätzlich am Sitz des Händlers zu leisten.
Gesetze wären nicht Gesetze, wenn es nicht ein ABER gäbe (war ja klar). Laut Entscheid des Europäischen Gerichtshofes vom Mai 2019 gilt dies nämlich nur, wenn die Reparatur beim Händler innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Käufer möglich ist.

Ist die Ware also extrem schwer, extrem zerbrechlich oder sonstwie „transportunfähig“, oder könnte der Händler vor Ort beim Kunden schneller und einfacher reparieren als bei sich selbst, dann muss der Händler direkt anrücken und die Sache in Ordnung bringen.

Details und ein konkretes Beispiel aus der Praxis finden sich hier.