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2024: Registrierungspflicht für Einwegkunstoff

Ziel des Gesetzes
Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) soll die Auswirkungen von Einwegkunststoffprodukten auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, verringern. Dazu werden die Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffprodukten verpflichtet, eine Abgabe in einen Fonds zu zahlen. Die Einnahmen aus dem Fonds sollen den Kommunen zur Verfügung gestellt werden, damit diese ihre Kosten für Reinigung und Entsorgung von Einwegplastikmüll im öffentlichen Raum ausgleichen können.

Betroffene Produkte

Das Gesetz gilt für folgende Einwegkunststoffprodukte:

1. Behälter für Lebensmittel, wie zum Beispiel Boxen mit oder ohne Deckel, die dazu gedacht sind, entweder vor Ort oder zum Mitnehmen verzehrt zu werden. Sie können direkt aus dem Behälter heraus gegessen werden und erfordern keine weitere Zubereitung wie Kochen oder Erhitzen. Getränkebehälter, Becher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmitteln gelten nicht als Lebensmittelbehälter.

2. Flexible Tüten und Folienverpackungen (z.B Wrappers) mit unmittelbar verzehrbarem Inhalt, der keiner weiteren Zubereitung bedarf.

3. Getränkebehältnisse bis zu einem Volumen von 3 Litern für Flüssigkeiten wie Pfand- und Unpfandflaschen sowie Verbundgetränkeverpackungen einschließlich Verschlüssen und Deckeln. Glas- oder Metallgefäße mit Kunststoffverschlüssen fallen nicht unter diese Kategorie.

4. Getränkebecher inklusive ihrer Verschlüsse und Deckel

5. Leichte Kunststofftragetaschen in einer Stärke von weniger als 50 Mikrometern mit oder ohne Griff

6. Feuchttücher zur Körper-und Haushaltspflege

7. Luftballons; jedoch gilt dies nicht für industrielle Zwecke oder Anwendungen außerhalb des Verbrauchermarkts

8. Tabakprodukte samt Filtern sowie die speziell dafür vorgesehenen Filter



Registrierung der Hersteller

Die Hersteller der betroffenen Produkte müssen sich bis zum 31. Dezember 2024 bei einem vom Umweltbundesamt (UBA) bereitgestellten Online-Register registrieren. Die Registrierung ist kostenfrei.

Abgabe

Die Höhe der Abgabe wird von der Bundesregierung festgelegt. Ab 2025 beträgt die Abgabe für die oben genannten Produkte 0,25 Euro pro Stück.

Auswirkungen auf den Online-Handel

Online-Händler, die betroffene Einwegkunststoffprodukte anbieten, dürfen diese nur verkaufen, wenn die Hersteller dieser Produkte registriert sind. Die Händler müssen daher die Registrierung der Hersteller überprüfen, bevor sie die Produkte in den Handel bringen.

Mögliche Folgen bei Verstößen

Bei Verstößen gegen das EWKFondsG drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Außerdem können Online-Händler von Wettbewerbern abgemahnt werden, wenn sie betroffene Einwegkunststoffprodukte anbieten, ohne die Registrierung der Hersteller zu prüfen.

Fazit

Ab dem 1. Januar 2024 müssen Online-Händler, die betroffene Einwegkunststoffprodukte anbieten, die Registrierung der Hersteller überprüfen. Andernfalls drohen Bußgelder und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an Ihren Anwalt.

Kurzfassung:
Ab dem 1. Januar 2025 müssen Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffprodukten in Deutschland eine Abgabe in einen Fonds zahlen, der die Kosten für Reinigung und Entsorgung von Einwegplastikmüll im öffentlichen Raum ausgleicht.

Online-Händler, die betroffene Einwegkunststoffprodukte anbieten, dürfen diese nur verkaufen, wenn die Hersteller dieser Produkte registriert sind. Bei Verstößen drohen Bußgelder und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.