Rechtliches

IT Kanzlei warnt: Vorsicht beim Vertrieb selbstgefertigter Atemschutzmasken

Durch die Covid-19 Pandemie gibt es immer häufiger Versorgungsengpässe bezüglich Desinfektionsmittel und Schutzkleidung. Nun haben einige findige Händler angefangen, Schutzmasken selbst herzustellen. Doch darf man das? Was ist davon zu halten? Worauf muss man achten?

Stoffschutzmasken schützen nicht den Träger, sondern die Umgebung des Trägers, vor Tröpfcheninfektionen über den Mund. Sinnvoll sind sie also vor allem für Infizierte, weniger für Menschen, die sich nicht anstecken wollen.
Abgesehen von der Situation, das jemand Stoffschutzmasken herstellt und im Freundeskreis VERSCHENKT, kommt nach Ansicht der IT Recht Kanzlei sofort, wenn es um Geld geht – auch gegen Spenden! – die Klassifizierung als Medizinprodukt der Klasse 1 ins Spiel.

Das bedeutet: das Medizinprodukt muss

  • eine klinische Leistungsbewertung durchlaufen
  • die grundlegenden Anforderung des §7 MPG erfüllen
  • eine CE Kennzeichnung erhalten.
  • und der Hersteller muss seine Tätigkeit behördlich anzeigen

Bedeutet, jede Privatperson kann den Vertrieb von Mundschutzmasken vergessen. Außerdem dürfen keine Begriffe benutzt werden die den Schutz vorgaukeln, wie „Mundschutz“, „Atemschutz“, „Anti-Corona-Maske“ oder ähnliches, völlig egal was der Anbieter im „Kleingedruckten“ oder in der Produktbeschreibung erläutert.

Zulässig wäre laut IT Recht Kanzlei ein Verkauf als „Mundbedeckung“ oder „Mund- und Nasen Maske“. Alles andere ist abmahnfähig und sollte tunlichst unterlassen werden.

Weitere FAQ, wie zum Beispiel zum Thema „Textilkennzeichnungsgesetz“ oder „Spende an Einrichtungen“ finden sich auf dieser Seite.