Rechtliches

Kassensysteme: verschärfte Auflagen

Schon seit 2016 gibt es das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an „digitalen Grundaufzeichnungen“ – nämlich Kassen aller Art. Seitdem gelten Kassen als Teil der Buchführung und unterliegen daher denselben Pflichten ordnungsgemäßer Buchführung wie der Rest.

Seit 2017 müssen alle Kassen steuerlich relevante Daten unveränderbar und dauerhaft speichern. Und seit 2018 gibt es die sogenannte Kassennachschau.

Zum 1. Januar 2020 erfolgt nun der nächste Schritt. Alle elektronischen Aufzeichnungssysteme müssen mit einer „zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung“ (TSE) versehen sein. Diese sorgt dafür das keine unerkannten Änderungen vorgenommen werden können. Die Kasse wird somit manipulationssicher.

Außerdem müssen Registrierkassen in der Lage sein, für jeden Verkauf einen Beleg auszustellen, sei es in Papier oder in elektronischer Form. Außerdem MÜSSEN Quittungen ausgegeben werden (Der Kunde ist aber nicht verpflichtet, die Quittung mitzunehmen).

Und last but not least, wer sich eine Kasse anschafft, muss innerhalb eines Monats dem Finanzamt die Seriennummer und eine Vielzahl weiterer Daten zur Kasse nennen (dafür gibt es – natürlich – einen amtlichen Vordruck).

Für Kassen die zwischen dem 25.11.2010 und dem 1.1.2020 angeschafft wurden, gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2022 – falls es nicht möglich ist, diese Kasse umzurüsten.

Und natürlich gibts auch hier wieder ein Bußgeld: rund 25.000 € winken dem Finanzamt, wenn jemand beim Verstoß erwische wird.