Abmahnung wegen fehlerhaftem Widerrufsbutton: Was Händler jetzt beachten müssen
Wie die IT‑Recht Kanzlei berichtet, sorgt die neue Pflicht zur Online‑Widerrufsfunktion seit dem 19.06.2026 für erhebliche Bewegung im E‑Commerce. Händler müssen seit diesem Datum sicherstellen, dass Verbraucher Verträge direkt online widerrufen können. Eine aktuelle Abmahnung zeigt, dass bereits kleine Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben zu wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen führen.
Hintergrund: Einführung des Online‑Widerrufs nach § 356a BGB
Mit der gesetzlichen Neuerung wurde ein verbindliches Verfahren geschaffen, das den Widerruf digital und ohne Hürden ermöglichen soll. Die Struktur ist klar vorgegeben: Ein sichtbarer Einstiegspunkt auf der Website und ein unmittelbar erreichbares Formular, das den Widerruf abschließend übermittelt.
Diese zweistufige Lösung ist verpflichtend für alle Händler, die Verträge mit Verbrauchern online schließen. Fehler in der Umsetzung gelten als Wettbewerbsverstoß.
Der konkrete Fall: Beanstandung durch die Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale hat eine Widerrufsfunktion abgemahnt, die zwar vorhanden war, aber nicht den Anforderungen des § 356a BGB entsprach.
Bemängelt wurde unter anderem, dass der Einstieg zur Widerrufsfunktion lediglich im Footer platziert war und dort zwischen anderen Links unterging. Die Bezeichnung „Widerruf & Rückgabe“ wurde ebenfalls kritisiert, da sie nicht eindeutig auf den Vertragswiderruf hinweist.
Nach dem Klick auf diesen Link gelangte der Verbraucher nicht direkt zum Formular, sondern musste mehrere Zwischenschritte durchlaufen. Erst nach drei zusätzlichen Fragen wurde die Eingabemaske sichtbar. Diese Gestaltung widerspricht dem gesetzlich geforderten direkten Ablauf.
Die Wettbewerbszentrale sieht darin einen Verstoß gegen § 3a UWG und leitete daraus einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG ab. Zusätzlich wurden 390 Euro zuzüglich 7 % MwSt. als Abmahnkosten gefordert.
Gesetzliche Anforderungen an den Widerrufsbutton
Damit die Widerrufsfunktion rechtskonform ist, müssen Händler zwei Elemente korrekt umsetzen:
1. Sichtbarer Einstiegspunkt
Der Zugang zur Widerrufsfunktion muss optisch hervorgehoben sein. Eine Platzierung im Footer oder zwischen allgemeinen Rechtstexten genügt nicht. Die Bezeichnung sollte eindeutig sein, etwa „Vertrag widerrufen“, damit der Zweck sofort erkennbar ist.
2. Direkt erreichbares Formular
Nach dem Einstieg muss unmittelbar das Formular erscheinen, das folgende Angaben abfragt: Name, E‑Mail‑Adresse für die Bestätigung und Informationen zur Identifizierung des Vertrags.
Der Prozess endet mit dem Button „Widerruf bestätigen“, der den Widerruf ohne weitere Schritte übermittelt.
Typische Fehler, die zur Abmahnung führen
Die aktuelle Abmahnung zeigt, welche Umsetzungen nicht zulässig sind:
- Versteckte Platzierung ohne optische Hervorhebung
- Unklare Begriffe wie „Widerruf & Rückgabe“
- Mehrstufige Klickwege vor dem Formular
- Zusätzliche Fragen oder FAQ‑Schleifen
- Ablenkende Elemente wie Rabatte oder Rückgewinnungsversuche
Bedeutung für den Online‑Handel
Die Abmahnung macht deutlich, dass die Einführung des Widerrufsbuttons nicht nur eine technische Anpassung ist. Händler müssen die gesetzlichen Vorgaben exakt einhalten, um Abmahnungen und weitere rechtliche Schritte zu vermeiden. Ein klarer, direkter und optisch hervorgehobener Widerrufsprozess ist daher zwingend notwendig, um rechtskonform zu handeln und das Risiko von Wettbewerbsverstößen zu minimieren.
