Datenschutzaufsicht stuft Warenkorberinnerungen als Werbe-E-Mails ein
Warenkorberinnerungen gehören für viele Shops zum Alltag. Die Datenschutzaufsicht in Nordrhein‑Westfalen stellt jedoch klar, dass solche Nachrichten rechtlich nicht einfach als Service gelten. Der Fall, den die Behörde im Tätigkeitsbericht 2025 beschreibt, zeigt, wie streng die Einordnung ausfällt.
Ausgangspunkt: Beschwerde nach mehrfachen Erinnerungs‑E-Mails
Ein Verbraucher hatte Produkte in den Warenkorb gelegt, den Kauf aber nicht abgeschlossen. Kurz darauf erhielt er drei Erinnerungs‑E-Mails. Der Händler sah darin eine zulässige Information. Die Aufsichtsbehörde widerspricht: Für sie handelt es sich eindeutig um Werbung, die nur unter klaren Voraussetzungen verschickt werden darf.
Nach Ansicht der Behörde zeigt ein abgebrochener Kauf, dass kein Vertragsabschluss gewünscht ist. Damit endet das vorvertragliche Verhältnis. Eine spätere Nachricht, die den Nutzer zum Abschluss bewegen soll, ist keine Maßnahme mehr, die der Kunde selbst angestoßen hat. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO kommt deshalb nicht als Grundlage infrage.
Einordnung als Werbung und Folgen für die Rechtslage
Warenkorberinnerungen sollen den Empfänger motivieren, den Kauf doch noch zu tätigen. Damit verfolgen sie einen werblichen Zweck. Für Werbung per E-Mail ist grundsätzlich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung nötig. Das ergibt sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
Die Behörde betont außerdem, dass ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO bei Neukunden kaum tragfähig ist. Denn die Wertungen des UWG müssen in die Interessenabwägung einfließen. Ist Werbung nach UWG unzulässig, lässt sie sich regelmäßig auch nicht über Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtfertigen.
Ausnahmefälle: Wann Bestandskunden anders behandelt werden können
Für Bestandskunden kann § 7 Abs. 3 UWG eine Ausnahme ermöglichen. Die E-Mail-Adresse muss im Zusammenhang mit einem tatsächlichen Verkauf erhoben worden sein, und die Werbung darf sich nur auf ähnliche Produkte beziehen. Alle Bedingungen müssen erfüllt sein.
Ein einmaliger Kaufabbruch reicht nicht aus. Ein Kundenkonto oder ein gefüllter Warenkorb ebenfalls nicht. Nur ein realer früherer Kauf kann das Privileg auslösen.
Aspekte, die im Zusammenhang mit Warenkorberinnerungen eine Rolle spielen
- Rechtsgrundlagen im Datenschutz — In der Praxis wird geprüft, welche DSGVO‑Normen bei E-Mail‑Kommunikation relevant sind und wie sie sich auf werbliche Inhalte auswirken.
- Einordnung von Nachrichten — Die Klassifizierung einer E-Mail als Werbung entscheidet darüber, welche rechtlichen Anforderungen gelten.
- Regelungen des UWG — Das Wettbewerbsrecht definiert, wann elektronische Werbung zulässig ist und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
- Besonderheiten bei Bestandskunden — Für bestehende Kundenbeziehungen existieren Ausnahmen, die jedoch nur unter klar definierten Bedingungen greifen.
Die Einschätzung der Datenschutzbehörde zeigt, dass Warenkorberinnerungen ohne Einwilligung ein rechtliches Risiko darstellen. Händler sollten prüfen, ob eine gültige Einwilligung vorliegt oder ob die Voraussetzungen des Bestandskundenprivilegs erfüllt sind. Andernfalls kann der Versand solcher Nachrichten sowohl datenschutzrechtlich als auch wettbewerbsrechtlich unzulässig sein.
