Rechtliche Neuerungen 2026: Was sich für Händler und Dienstleister ändert
Wie die IT‑Rechtkanzlei berichtet, treten 2026 mehrere neue Pflichten in Kraft, die Händler und Dienstleister betreffen. Einige dieser Änderungen haben wir bereits in eigenen Beiträgen aufgegriffen. Die Entwicklungen reichen von AGB‑Anpassungen über Kennzeichnungspflichten bis hin zu neuen Vorgaben für Reparaturen und Verpackungen.
Der folgende Beitrag zeigt, welche Vorgaben bereits umgesetzt werden müssen und welche Änderungen in den kommenden Monaten hinzukommen.
Juli 2026
Neue Kennzeichnungspflicht nach dem ElektroG (seit 01.07.2026)
Händler, die Elektro‑ oder Elektronikgeräte vertreiben und zur Rücknahme verpflichtet sind, müssen seit Juli 2026 das amtliche Symbol aus Anlage 3a des Elektrogesetzes im Shop darstellen. Die Kennzeichnung kann auf Produktseiten oder im Bestellprozess eingebunden werden. Betroffene Händler sollten prüfen, ob die Rücknahmepflicht besteht und ob das Symbol bereits korrekt integriert wurde.
Neue Händlerpflichten beim Recht auf Reparatur (ab 31.07.2026)
Für Online‑Händler ändern sich die Abläufe bei Mängelanzeigen. Verbraucher müssen vor der Nacherfüllung darüber informiert werden, dass sie zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählen können. Erfolgt eine Reparatur, verlängert sich die Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate.
Eine Anpassung der Rechtstexte ist nicht erforderlich. Wichtig ist jedoch, dass Reklamationen sauber dokumentiert werden und die Information über das Wahlrecht rechtzeitig erfolgt.
August 2026
KI‑Inhalte richtig kennzeichnen (ab 02.08.2026)
Realistisch wirkende KI‑Darstellungen müssen ab August 2026 klar und gut sichtbar gekennzeichnet werden. Die Pflicht betrifft Inhalte, die wie echte Personen, Gegenstände oder Ereignisse wirken. Nicht kennzeichnungspflichtig sind erkennbare Illustrationen, abstrakte Grafiken oder rein technische Optimierungen. Unternehmen sollten prüfen, welche Inhalte real erscheinen und daher markiert werden müssen.
Neue Pflichten nach der EU‑Verpackungsverordnung (ab 12.08.2026)
Das Verpackungsrecht unterscheidet künftig klarer zwischen Erzeugern, Herstellern und Vertreibern. Je nach Rolle gelten unterschiedliche Anforderungen. Erzeuger müssen Konformität, Dokumentation und Kennzeichnung sicherstellen. Hersteller sind für Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldungen verantwortlich. Bei neutralen Versandverpackungen aus Deutschland gilt meist der deutsche Produzent als Hersteller, sofern die Verpackungen nur innerhalb Deutschlands genutzt werden.
Händler sollten jede Verpackung einzeln prüfen. Besonders relevant sind:
- Verpackungen aus dem Ausland
- eigene Markenverpackungen
- Lieferungen in andere EU‑Mitgliedstaaten
Eine bestehende Registrierung sollte erst beendet werden, wenn die Verantwortlichkeit des Vorlieferanten eindeutig dokumentiert ist.
Weitere Änderungen
AGB‑Aktualisierungen auf Grund rechtlicher Entwicklungen in Österreich
Mehrere AGB‑Klauseln wurden überarbeitet. Die neuen Fassungen betreffen die Haftung des Verkäufers und den Selbstbelieferungsvorbehalt. Sie gelten künftig nur noch für Verbraucher mit Sitz in Deutschland sowie für Unternehmer. Der österreichische Verband geht derzeit gegen Händler mit eigenen Österreich‑Shops vor. Künftig könnten jedoch auch Händler betroffen sein, die ohne spezielle Shop‑Version nach Österreich liefern. Daher müssen ausschließlich die aktualisierten AGB genutzt werden.
Die Umsetzung erfolgt automatisch, wenn eine Schnittstelle oder der Hosting‑Service genutzt wird. Ohne Schnittstelle müssen die neuen Texte manuell aus dem Mandantenportal übernommen werden.
Neuer Muster‑AV‑Vertrag für Auftragsverarbeiter
Dienstleister, die personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, benötigen einen Auftragsverarbeitungsvertrag. Dieser muss gesetzliche Pflichtangaben enthalten und Verantwortlichkeiten klar regeln. Ein neuer Muster‑AV‑Vertrag steht nun zur Verfügung und ist für verschiedene Dienstleistungen geeignet. Er ist auftragnehmerfreundlich gestaltet und flexibel einsetzbar.
