Rechtliches

EU‑Rückzieher bei Bevollmächtigten: Entlastung für Händler bis mindestens 2035

Die EU-Kommission plant eine weitreichende Änderung bei den Vorgaben zur Bevollmächtigung für Verpackungen und Batterien. Ein aktueller Entwurf sieht vor, die entsprechenden Pflichten bis 2035 auszusetzen. Damit reagiert die Kommission auf die Kritik, dass die bisherigen Regelungen den freien Warenverkehr im Binnenmarkt erheblich erschweren würden.

Hintergrund: Was bisher gelten sollte

Die EU hatte ursprünglich vorgesehen, dass Marktakteure für jedes EU‑Land ohne eigene Niederlassung einen Bevollmächtigten benennen müssen. Diese Pflicht war Teil zweier zentraler Regelwerke:

  • EU‑Batterieverordnung 2023/1542
  • EU‑Verpackungsverordnung, gültig ab 12.08.2026

Die Vorgaben sollten sicherstellen, dass Abfallströme EU‑weit kontrolliert und Herstellerpflichten konsequent durchgesetzt werden.

Belastung für Händler durch die ursprünglichen Regeln

Die geplanten Anforderungen hätten vor allem kleinere Händler stark getroffen. Ein Bevollmächtigter pro Versandland bedeutet zusätzliche Kosten, komplexe Abläufe und eine deutliche Einschränkung des grenzüberschreitenden Handels. Für viele Unternehmen wäre der EU‑Versand kaum noch wirtschaftlich möglich gewesen, während große Anbieter deutlich weniger betroffen wären.

Geplanter Kurswechsel der EU

Der neue Entwurf sieht vor, die Bevollmächtigtenpflichten sowohl für Verpackungen als auch für Batterien bis mindestens 2035 auszusetzen. Konkret soll:

  • Artikel 56 Absatz 3 der Batterieverordnung bis 01.01.2035 ruhen.
  • Für Batteriehersteller aus Drittländern sollen Mitgliedstaaten alternative Kontrollmechanismen nutzen, wenn keine Bevollmächtigten verlangt werden.

Der Entwurf befindet sich aktuell in der Beratung von Parlament und Rat.

Auswirkungen auf den EU‑Versandhandel

Mit der Aussetzung entfiele die Pflicht zur Bestellung eines Verpackungsbevollmächtigten beim Direktversand in andere EU‑Staaten. Händler könnten weiterhin EU‑weit liefern, ohne zusätzliche Bevollmächtigtenkosten tragen zu müssen. Das würde den Handel deutlich entlasten und den Zugang zum Binnenmarkt sichern.

Nationale Sonderregelungen bleiben bestehen

Die geplante Aussetzung betrifft ausschließlich die EU‑Vorgaben. Nationale Regelungen einzelner Mitgliedstaaten, die bereits eine verpflichtende Bevollmächtigung vorsehen, bleiben davon unberührt. Händler müssen daher weiterhin prüfen, ob in bestimmten Ländern eigene Anforderungen gelten.

Die geplante Entlastung würde den EU‑Handel stabilisieren und die Hürden für kleinere Unternehmen reduzieren. Gleichzeitig bleibt die Situation komplex, da nationale Vorgaben weiterhin greifen können. Der weitere Verlauf hängt davon ab, wie Parlament und Rat den Entwurf bewerten.