Neue Pflichten durch die PPWR: Wer ab August 2026 als Erzeuger gilt
Mit dem Start der EU‑Verpackungsverordnung PPWR (Verordnung EU 2025/40) (wir berichteten) am 12. August 2026 verschiebt sich die Verantwortung für Verpackungen deutlich. Die Verordnung gilt unmittelbar in allen EU‑Mitgliedstaaten und legt fest, wer als Erzeuger eingestuft wird – eine Rolle, die umfangreiche Pflichten auslöst. Dazu gehören technische Unterlagen, Konformitätsbewertung, Kennzeichnung und die EU‑Konformitätserklärung.
Wie die PPWR den Begriff „Erzeuger“ definiert
Die Verordnung beschreibt den Erzeuger als die Person, deren Name oder Marke auf einer Verpackung oder einem verpackten Produkt erscheint. Dabei spielt es keine Rolle, wer die Verpackung tatsächlich produziert. Entscheidend ist, wer die Gestaltung verantwortet und unter welchem Namen die Verpackung in Verkehr gebracht wird.
Diese Definition führt dazu, dass Händler:innen je nach Art der verwendeten Verpackung unterschiedlich eingestuft werden.
Wann Händler:innen als Erzeuger gelten – und wann nicht
Die PPWR unterscheidet klar zwischen individuell gestalteten Verpackungen, Eigenmarken und Standardlösungen.
Fälle, in denen Händler:innen als Erzeuger gelten
- Versandverpackungen, die mit einem eigenen Firmenlogo bedruckt werden
- Produktverpackungen von Eigenmarken, die unter eigener Marke verkauft werden
Fälle, in denen Händler:innen nicht als Erzeuger gelten
Ungekennzeichnete Standardkartons, die bei einem deutschen Verpackungslieferanten gekauft werden und ausschließlich innerhalb Deutschlands zum Einsatz kommen, führen in vielen Fällen nicht zur Erzeugereinstufung. In diesem Szenario liegt die Verantwortung beim Lieferanten der Verpackung.
Welche Pflichten Erzeuger ab August 2026 erfüllen müssen
Wer als Erzeuger gilt, muss sicherstellen, dass nur konforme Verpackungen in Verkehr gebracht werden. Dazu gehören mehrere formelle Anforderungen:
- Registrierung im LUCID‑System und Erfüllung der Systembeteiligungspflicht
- Kennzeichnung der Verpackung, auch per QR‑Code möglich
- Angabe von Name, Handelsname oder Marke sowie Postanschrift und ggf. elektronischer Kontaktmöglichkeit
- Identitätskennzeichnung wie Serien‑ oder Chargennummer
- EU‑Konformitätserklärung
- Eindeutige Zuordnung aller Verpackungsbestandteile
- Angaben zum verantwortlichen Unternehmen
- Bestätigung der PPWR‑Konformität
- Verweis auf technische Dokumentation und verwendete Normen oder Prüfverfahren
Sonderregelung für Kleinstunternehmer
Die PPWR enthält eine Ausnahme für Kleinstunternehmer. Dazu zählen Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz unter zwei Millionen Euro.
Für diese Gruppe gilt: Auch wenn Verpackungen unter eigenem Namen genutzt werden, gelten Kleinstunternehmer nicht als Erzeuger, sofern der Hersteller der Verpackung im selben Mitgliedstaat sitzt. Wer also als deutscher Händler Verpackungen aus Deutschland bezieht, fällt trotz eigenem Aufdruck nicht unter die Erzeugerpflichten.

