EuGH schafft Klarheit bei Mindestbestellwert-Gebühren
Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. März 2026 (Rs. C‑62/25) bringt Bewegung in die Diskussion um Zusatzkosten im Online‑Handel. Die Entscheidung betrifft Shops, die bei kleinen Bestellungen eine Bearbeitungspauschale verlangen. Der Gerichtshof legt fest, dass solche Gebühren nicht automatisch in den Endpreis eines Produkts einfließen müssen.
Warum die Pauschale nicht Teil des Produktpreises ist
Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine Zusatzgebühr als Bestandteil des Verkaufspreises gilt. Der EuGH ordnet diese Kosten als variable Position ein. Sie entstehen nur in bestimmten Situationen und gehören deshalb nicht zum festen Preis eines Artikels. Damit bleibt der Produktpreis stabil, während die Zusatzkosten nur dann greifen, wenn der Mindestbestellwert nicht erreicht wird. Das verhindert verfälschte Preisvergleiche, die entstehen würden, wenn identische Produkte wegen solcher Gebühren unterschiedlich ausgezeichnet wären.
Voraussetzungen für zulässige Zusatzkosten
Damit eine Bearbeitungspauschale nicht als Teil des Verkaufspreises gilt, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Nur dann bleibt sie rechtlich eine separate Kostenposition.
- Die Gebühr fällt nicht bei jeder Bestellung an und lässt sich durch Erreichen des Mindestbestellwerts vermeiden.
Diese Einordnung zeigt: Die Pauschale ist kein Preisbestandteil, sondern eine optionale Zusatzgebühr, die nur bei kleineren Bestellungen relevant wird.
Transparenz bleibt entscheidend
Trotz des erweiterten Spielraums setzt der EuGH klare Grenzen. Zusatzkosten dürfen nicht versteckt oder willkürlich gestaltet werden. Shops müssen sicherstellen, dass die Informationen frühzeitig sichtbar sind und der Mindestbestellwert realistisch bleibt. Auch die Höhe der Gebühr muss angemessen sein. Die Bewertung solcher Kriterien bleibt anspruchsvoll, da Grenzfälle oft Interpretationsspielraum bieten.
Bedeutung für E‑Commerce und Preisgestaltung
Für Online‑Shops bedeutet das Urteil mehr Flexibilität bei der Gestaltung von Mindestbestellwerten. Gleichzeitig stärkt es die Transparenz im Checkout‑Prozess. Händler können Zusatzkosten weiterhin nutzen, ohne den Produktpreis künstlich zu erhöhen — solange die Bedingungen klar kommuniziert werden und die Gebühren nachvollziehbar bleiben.

