Lidl verliert vor Gericht: Urteil zu irreführender Preissenkungskampagne
Das Landgericht Heilbronn hat entschieden, dass die von Lidl beworbene „größte Preissenkung aller Zeiten“ nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Richter gaben der Klage der Verbraucherzentrale Hamburg statt. Im Mittelpunkt stand eine Kampagne aus Mai 2025, in der der Discounter 500 dauerhaft reduzierte Produkte angekündigt hatte. Für Kunden blieb jedoch unklar, welche Artikel betroffen waren und in welchen der rund 3500 Filialen die Preise tatsächlich galten. Wen wunderts, ist doch der Merksatz „Wahrheit und Klarheit“ nun wirklich kein neuer Slogan mehr für den Handel.
Nach Einschätzung der Kammer entsteht bei Verbrauchern der Eindruck, dass Preisaktionen im eigenen regionalen Umfeld gelten. Diese Erwartung sei durch die Kampagne nicht erfüllt worden. Die ausführliche schriftliche Urteilsbegründung wird in einigen Wochen erwartet.
Kritik der Verbraucherschützer: Keine Transparenz für Kunden
Die Verbraucherzentrale Hamburg sah in der Aktion mehrere Verstöße. Die beworbene Anzahl reduzierter Produkte sei nicht überprüfbar gewesen, da Lidl keine Liste der Artikel veröffentlicht habe. Zusätzlich blieb offen, in welchen Filialen die Preisreduzierungen tatsächlich umgesetzt wurden. Hinweise zu Einschränkungen fanden sich lediglich in einer Fußnote.
Armin Valet von der Verbraucherzentrale Hamburg bewertete die Entscheidung positiv. Aus Sicht der Verbraucherschützer war die Werbeaussage nicht zutreffend und führte zu einer Irreführung.
Rechtliche Grundlage der Klage
Die Klage stützte sich auf zwei zentrale Regelwerke:
- Lebensmittelinformationsverordnung und Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): Beide verlangen, dass Angaben zu Preisvorteilen klar und nicht irreführend sein müssen.
Die Richter folgten dieser Argumentation und sahen die Anforderungen nicht erfüllt.
Reaktion von Lidl auf die Vorwürfe
Lidl hatte die Kritik bereits im Vorjahr zurückgewiesen. Ein Sprecher erklärte, die Zahl 500 beziehe sich auf die in Deutschland reduzierten Einzelartikel. Die Aktion habe sowohl bundesweite als auch regionale Preisanpassungen umfasst. Eine Veröffentlichung detaillierter Artikellisten lehnte das Unternehmen aus Wettbewerbsgründen ab.
Ob der Discounter gegen das Urteil Berufung einlegt, ist derzeit offen.
Einordnung für den Handel
Das Urteil zeigt, wie wichtig transparente Preisaktionen im Einzelhandel sind. Unklare Angaben zu Umfang, Gültigkeit und betroffenen Produkten können als irreführend gewertet werden. Für Händler bedeutet das: Preiswerbung muss nachvollziehbar, überprüfbar und eindeutig formuliert sein, um rechtliche Risiken zu vermeiden.

