Rechtliches

Gute Nachrichten für Händler: Verpackungslizenzierung entfällt innerhalb Deutschlands

Die EU‑Verpackungsverordnung 2025/40 verändert ab dem 12.08.2026 das System der Registrierung und Lizenzierung von Verpackungen. Der neue Ansatz definiert den „Verpackungshersteller“ anders und verschiebt damit die Verantwortung innerhalb der Lieferkette. Händler, die Verpackungen innerhalb Deutschlands einkaufen und auch nur innerhalb Deutschlands versenden, sind in Zukunft von den bisherigen Lizenzierungspflichten befreit.

Neuer Herstellerbegriff: Verantwortung beim Erstbereitsteller

Künftig gilt als Hersteller nur noch, wer eine Verpackung – befüllt oder leer – erstmals in einem Mitgliedsstaat bereitstellt. Das Befüllen mit Ware spielt keine Rolle mehr. Damit liegt die Pflicht zur Registrierung und Lizenzierung bei dem Unternehmen, das die Verpackung erstmals in die Handelskette einführt.

Auswirkungen auf Händler mit reinem Inlandsbezug

Für Händler, die bisher wegen des Befüllens als Hersteller galten, ändert sich viel. Wenn Verpackungen

  • von einem inländischen Produzenten stammen und ausschließlich innerhalb Deutschlands an Endverbraucher abgegeben werden,

entfallen die eigenen Registrierungs- und Lizenzierungspflichten. Verantwortlich ist dann der inländische Verpackungshersteller.

Sobald Verpackungen jedoch aus dem Ausland kommen oder ins Ausland gehen, bleiben Händler weiterhin selbst verantwortlich.

Deutscher Gesetzesentwurf bestätigt die EU‑Systematik

Ein Referentenentwurf für ein neues Verpackungsrecht‑Durchführungsgesetz (VerpackDG) zeigt, dass Deutschland diese EU‑Regeln übernehmen will. Das VerpackDG soll das bisherige VerpackG vollständig ersetzen.

Der Entwurf legt fest, dass nur diejenigen Hersteller registrierungs- und lizenzierungspflichtig sind, die Verpackungen erstmals im Bundesgebiet bereitstellen. Die bisherige Anknüpfung an das Befüllen entfällt. Dadurch verschiebt sich der Kreis der Verantwortlichen deutlich.

Voraussichtlich gilt ab dem 12.08.2026 auch national: Händler, die Verpackungen von deutschen Lieferanten beziehen, sie befüllen und nur innerhalb Deutschlands versenden, sind künftig von Registrierung und Lizenzierung befreit. Die Pflichten liegen beim Lieferanten.

Self‑Branded‑Verpackungen: Sonderregeln ab 2026 und Ausnahme für Kleinstunternehmen

Bei Verpackungen, die Händler individuell produzieren lassen und mit eigenen Marken, Logos oder Firmennamen versehen, bleibt der Händler grundsätzlich selbst der verantwortliche Erzeuger. Er muss diese Verpackungen registrieren und lizenzieren.

Für Kleinstunternehmen gilt eine wichtige Ausnahme. Wenn sie Verpackungen unter eigener Marke bereitstellen und diese von einem Lieferanten im selben Mitgliedsstaat stammen, trägt der Lieferant die Verantwortung.

Ein Kleinstunternehmen erfüllt zwei Kriterien:

  • weniger als 10 Beschäftigte
  • maximal 2 Mio. EUR Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme

Diese Ausnahme gilt auch, wenn ein Händler eine bestehende Verpackung nachträglich mit eigenem Logo oder Namen kennzeichnet. Grundsätzlich würde er dadurch selbst zum Hersteller, doch Kleinstunternehmen können die Verantwortung auf den inländischen Lieferanten übertragen.

Was sollten Händler jetzt tun?

Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch. Händler sollten prüfen, ob sie künftig unter die Befreiung fallen könnten. Laut Entwurf sollen Gespräche mit Dualen Systemen über frühzeitige Kündigungen und mögliche Teilrückerstattungen von Lizenzgebühren möglich sein. Eine frühzeitige Einschätzung kann daher wirtschaftlich relevant werden.

Noch ausführlichere Informationen zum Thema finden Händler auf der Website der IT Recht Kanzlei.