BGH-Urteil: Werbung mit „Kauf auf Rechnung“ nur mit Hinweis auf Bonitätsprüfung zulässig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein wichtiges Urteil zur Transparenzpflicht bei Online-Angeboten gefällt. Wer mit dem Kauf auf Rechnung wirbt, muss ggf. klarstellen, dass eine Bonitätsprüfung erfolgt. Hintergrund ist ein Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale und dem Modehändler Bonprix.
Streit um fehlenden Hinweis bei Bonprix-Werbung
Bonprix hatte mit dem Slogan „bequemer Kauf auf Rechnung“ geworben. Ein Hinweis auf die Bonitätsprüfung fehlte. Die Verbraucherzentrale sah darin eine Irreführung und klagte. Der Fall ging bis zum BGH, der die Frage zunächst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegte.
EuGH: Kauf auf Rechnung ist ein Verkaufsförderungsangebot
Im Mai entschied der EuGH, dass der Kauf auf Rechnung einen objektiven Vorteil darstellt. Damit fällt er unter die Regelungen für Verkaufsförderungsangebote. Nach dem damals geltenden Telemediengesetz – heute ersetzt durch das Digitale-Dienste-Gesetz – müssen solche Vorteile transparent und leicht zugänglich erklärt werden. Die Bonitätsprüfung hätte also direkt genannt werden müssen.
BGH folgt der Einschätzung, sieht aber keine Irreführung
Am 11. September 2025 urteilte der BGH (Az. I ZR 14/23), dass keine Irreführung nach § 5 UWG vorliegt. Allerdings erkannte das Gericht eine Verletzung der Informationspflicht gemäß § 5a UWG. Diese kann abgemahnt werden.
Weitergabe an das OLG Hamburg
Der BGH hat den Fall zur endgültigen Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamburg zurückverwiesen. Dort wird nun das abschließende Urteil erwartet.
Relevanz für Händler:innen
- Wer mit dem Kauf auf Rechnung wirbt, muss ggf. auf die Bonitätsprüfung hinweisen
- Der Hinweis muss klar und leicht zugänglich sein
- Verstöße können als Informationspflichtverletzung abgemahnt werden
- Eine Irreführung liegt laut BGH nicht zwingend vor

