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Neue EU-Richtlinie bringt Klarheit bei Honig, Fruchtsäften und Konfitüren

Die Europäische Union hat mit der Richtlinie (EU) 2024/1438 umfassende Änderungen an bestehenden Lebensmittelvorschriften beschlossen. Ziel ist es, Verbraucher besser zu informieren, die Qualität zu sichern und den Binnenmarkt zu stärken.

Herkunftskennzeichnung für Honig wird präzisiert

Die Herkunft von Honig muss künftig transparenter dargestellt werden („aus EU Ländern und nicht EU Ländern“ reicht nicht mehr aus). Bei Mischungen aus mehreren Ländern sind die Ursprungsländer in absteigender Reihenfolge mit Prozentangaben zu nennen. Eine Toleranz von 5 % ist erlaubt. Bei kleinen Verpackungen unter 30 g darf ein ISO-Ländercode verwendet werden. Bei Mischungen mit mehr als vier Herkunftsländern können die vier größten Anteile angegeben werden, sofern sie zusammen über 50 % ausmachen.

Rückverfolgbarkeit und Echtheitsprüfung

Die EU plant ein Rückverfolgbarkeitssystem für Honig. Ziel ist es, die Lieferkette vom Erzeuger bis zum Verbraucher nachvollziehbar zu machen. Neue Analyseverfahren sollen Verfälschungen erkennen. Eine Plattform mit Experten aus Wissenschaft, Behörden und Industrie wird eingerichtet, um Empfehlungen für Kontrollen und ein Referenzlabor zu erarbeiten.

Zuckerreduzierte Fruchtsäfte als neue Produktkategorie

Fruchtsäfte mit reduziertem, natürlichem Zuckergehalt erhalten eine eigene Verkehrsbezeichnung. Voraussetzung ist eine Zuckerreduktion von mindestens 30 % bei gleichbleibenden Eigenschaften. Die Bezeichnungen lauten „zuckerreduzierter Fruchtsaft“, „zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat“ oder „konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft“. Süßungsmittel sind nicht erlaubt.

Klare Angaben zu Zucker in Fruchtsäften

Fruchtsäfte dürfen keine zugesetzten Zucker enthalten. Eine freiwillige Angabe „Fruchtsäfte enthalten nur von Natur aus vorkommende Zucker“ ist zulässig. Bei Fruchtnektaren gelten weiterhin Grenzwerte für Zucker- und Honigzusätze. Die Angabe „ohne Zuckerzusatz“ ist nur erlaubt, wenn keine süßenden Zutaten enthalten sind.

Herkunftsangabe auch für Fruchtsäfte und Konfitüren geplant

Die EU prüft, ob künftig auch bei Fruchtsäften und Konfitüren die Herkunft der verwendeten Früchte angegeben werden muss. Ein Bericht dazu soll bis Juni 2027 vorgelegt werden.

Neue Standards für Konfitüren und Marmeladen

Die Mindestfruchtmenge für Konfitüren und Gelees wird erhöht. Damit sinkt der notwendige Zuckeranteil. Produkte mit reduziertem Zuckeranteil dürfen unter bestimmten Bedingungen weiterhin die Bezeichnung „Konfitüre extra“ tragen. Die Verwendung des Begriffs „Marmelade“ für Konfitüre wird national geregelt. Die Bezeichnung „Zitrusmarmelade“ ersetzt die bisherige „Marmelade“ für Zitrusfrüchte.

Nachhaltigkeit durch neue Zutaten und Verfahren

Zitrussäfte dürfen künftig auch als Konzentrat verwendet werden. Sonnenblumenproteine sind als Klärmittel zugelassen. Kokosnusswasser wird als besondere Bezeichnung für Kokosnusssaft eingeführt.

Änderungen bei eingedickter Milch und Trockenmilch

Die Richtlinie erlaubt Verfahren zur Laktosereduktion. Die englische Bezeichnung „evaporated milk“ wird angepasst. Lebensmittelzusatzstoffe und -enzyme sind gemäß EU-Verordnungen zulässig.

Übergangsfristen und Anwendung

Die Mitgliedstaaten müssen die neuen Vorschriften bis Dezember 2025 umsetzen. Ab Juni 2026 gelten sie verbindlich. Produkte, die vorher vermarktet wurden, dürfen bis zur Bestandserschöpfung weiter verkauft werden.