Rechtliches

Neue Klage gegen Lidl wegen irreführender Preiswerbung

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat erneut rechtliche Schritte gegen Lidl eingeleitet. Grund ist die Verwendung unzulässiger Streichpreise in aktuellen Werbeprospekten.

Wiederholte Verstöße trotz früherer Abmahnung

Bereits im April 2025 war Lidl wegen fehlerhafter Preisangaben abgemahnt und verklagt worden. Damals ging es um App-exklusive Angebote, die unzulässig in Printwerbung auftauchten. Der Discounter hatte sich verpflichtet, künftig transparenter zu kommunizieren. Laut einem Bericht der „Lebensmittelzeitung“ blieb eine nachhaltige Änderung jedoch aus.

Streichpreise aus dem Online-Shop in Filialwerbung

Kritikpunkt der neuen Klage ist die Preisgestaltung in Handzetteln für stationäre Filialen. Dort wurden durchgestrichene Vergleichspreise verwendet, die aus dem Online-Shop stammten. Die Onlineangebote werden von der Lidl Digital Deutschland GmbH & Co. KG betrieben, während die Filialen zur Lidl Dienstleistung GmbH & Co. KG gehören. Juristisch handelt es sich somit um unterschiedliche Unternehmen. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale ist diese Preisreferenz unzulässig.

Gesetzliche Vorgaben für Preisvergleiche

In Deutschland dürfen Händler bei Rabatten nur den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage als Vergleichswert angeben. Diese Regelung soll verhindern, dass künstlich erhöhte Preise als Basis für vermeintlich hohe Rabatte dienen. Streichpreise, also durchgestrichene Altpreise, sollen nicht zur Irreführung der Kundschaft beitragen. Wie immer im Onlinehandel geht es also auch hier um die Basis „Wahrheit und Klarheit“.

Verbraucherschützer kritisieren systematische Umgehung

Die Verbraucherzentrale wirft Lidl vor, gezielt gegen diese Vorschriften zu verstoßen. Sprecherin Gabriele Bernhardt betont, dass durch die Nutzung von Onlinepreisen als Vergleichswert die gesetzliche Regelung unterlaufen werde. Bereits zuvor hatte die Verbraucherzentrale Hamburg ähnliche Vorwürfe erhoben. Auch andere Handelsketten sollen laut Verbraucherschützern mit überhöhten Vergleichspreisen arbeiten.

Rechtliche Einordnung und bisherige Urteile

Ein vergleichbarer Fall bei der Handelskette Netto endete mit einer gerichtlichen Niederlage. Lidl hingegen konnte im September 2025 einen Prozess gegen den Verbraucherzentrale-Bundesverband für sich entscheiden. Damals ging es um die Bewerbung eines Bonusprogramms als kostenlos, obwohl Nutzer mit persönlichen Daten zahlten. Das Gericht sah darin keinen Verstoß. Ob Lidl auch im aktuellen Verfahren Erfolg hat, bleibt offen.