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BGH-Urteil: Rabattwerbung bei Discountern muss transparenter werden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Preisaktionen im Einzelhandel dürfen Verbraucher nicht durch unklare Angaben zum Rabatt täuschen. Händler sind verpflichtet, den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage deutlich und lesbar zu nennen, wenn sie mit Preisnachlässen werben.

Hintergrund: Streit um Netto-Werbung

Auslöser des Verfahrens war ein Prospekt des Discounters Netto. Dort wurde ein Kaffeeprodukt mit einem Rabatt von 36 % beworben. Der aktuelle Preis von 4,44 Euro wurde dem Preis der Vorwoche (6,99 Euro) gegenübergestellt. Erst in einer Fußnote war ersichtlich, dass der Artikel bereits innerhalb der letzten 30 Tage für 4,44 Euro angeboten wurde.

Referenzpreis muss klar erkennbar sein

Die Preisangabenverordnung verlangt, dass bei Rabattaktionen der niedrigste Preis der letzten 30 Tage genannt wird. Lange war juristisch umstritten, wie diese Angabe erfolgen muss – insbesondere, ob eine Fußnote genügt.

Der Europäische Gerichtshof hatte bereits klargestellt, dass Rabattprozente auf Basis des niedrigsten 30-Tage-Preises berechnet werden müssen. Der BGH schloss sich dieser Auffassung an und stellte fest:

  • Der Referenzpreis muss für Verbraucher eindeutig, gut lesbar und klar erkennbar sein.
  • Eine versteckte Fußnote reicht nicht aus.
  • Wesentliche Informationen dürfen nicht verschleiert werden.

Entscheidung des Gerichts

Der erste Zivilsenat in Karlsruhe erklärte die Netto-Werbung für unzulässig. Die Angabe des Referenzpreises erfüllte nicht die gesetzlichen Anforderungen. Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg wurde zurückgewiesen (Az. I ZR 183/24).

Fazit: Klare Regeln für Preisaktionen

Mit dem Urteil stärkt der BGH die Transparenz im Handel. Händler müssen bei Rabattwerbung künftig eindeutiger kommunizieren, wie sich der Preisnachlass berechnet. Verbraucher sollen nachvollziehen können, ob ein Angebot tatsächlich günstiger ist – ohne Kleingedrucktes.

Wieder einmal kann man diese ganzen Gesetze zusammenführen auf die Wörter „Wahrheit“  und  „Klarheit“.