Online-Batteriehandel in der EU: Ab August 2025 nur mit Bevollmächtigtem
Ab dem 18. August 2025 müssen alle Händler, die Batterien oder batteriebetriebene Produkte online an Endnutzer in andere EU-Länder verkaufen und keine eigene Niederlassung in diesen Ländern haben, einen Bevollmächtigten pro Zielland benennen. Dies ergibt sich aus der EU-Batterieverordnung 2023/1542 und betrifft sowohl B2C- als auch bestimmte B2B-Verkäufe.
Für Online-Händler mit grenzüberschreitendem Vertrieb innerhalb der EU ist eine frühzeitige Organisation der Bevollmächtigtenbestellung dringend erforderlich, um ab dem 18.08.2025 regelkonform handeln zu können. Ohne benannten Bevollmächtigten ist der Verkauf an Endnutzer im EU-Ausland per Fernabsatz unzulässig.
Anforderungen an den Bevollmächtigten
- Muss im jeweiligen EU-Zielland ansässig sein oder einen Bevollmächtigten benennen
- Übernimmt gesetzliche Pflichten wie:
- Registrierung bei Behörden
- Erfüllung von Rücknahmeverpflichtungen
- Kommunikation mit lokalen Stellen
Dienstleister & Umsetzung
Es gibt etablierte Anbieter, die sich auf solche Compliance-Services spezialisiert haben, z. B.:
- Landbell Group
- ERP (European Recycling Platform)
- Stiftung EAR (für Deutschland)
Denn ohne solche Anbieter dürfte der Versand von Batterien ins Ausland tot sein.
Hintergrund und Gültigkeit
Die EU-Batterieverordnung gilt seit dem 18. Februar 2024 und sieht ein gestaffeltes Pflichtenprogramm für Marktakteure vor. Die neue Pflicht tritt unmittelbar in Kraft und bedarf keiner nationalen Umsetzung. Ziel ist es, eine lückenlose Erfüllung aller Registrierungs- und Lizenzierungsvorgaben sicherzustellen.
Was gilt als Endnutzer?
- Verbraucher
- Gewerbliche Abnehmer, sofern die Produkte für den Eigengebrauch bestimmt sind
Ausgenommen sind B2B-Verkäufe zum Zweck des Weitervertriebs.
Auswirkungen für Händler
- Gilt unabhängig von der Unternehmensgröße
- Trifft bereits beim ersten grenzüberschreitenden Fernabsatzverkauf
- Betrifft alle Händler ohne Niederlassung im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat
Deutsche Regelung in Vorbereitung
Ein Referentenentwurf zur Novelle des deutschen Batteriegesetzes (Stand 06/2025) will § 37 Abs. 2 anpassen. Geplant ist, die Pflicht auf alle Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland auszuweiten – unabhängig vom Fernabsatz. Diese Abweichung zur EU-Verordnung ist jedoch noch nicht final konsolidiert.
Was tun?
Wenn du nur geringe Verkäufe von Batterien ins Ausland hast, lohnt sich für dich evtl. nicht, einen Bevollmächtigen im Zielland zu bezahlen.
Du kannst alternativ mit dem Modul „Versand von Produkt X in Land Y verbieten“ den Verkauf für Batterien auf Deutschland einschränken.

