Rechtliches

Mogelpackungen jetzt auch im Internet verboten

Jeder kennt das Prinzip von Mogelpackungen. Große Packung, wenig Inhalt.

Nun hat es L’Oréal erwischt. Dieser Händler hatte in seinem Onlineshop ein Waschgel verkauft – eine auf dem Kopf stehende Tube. Der durchsichtige Teil der Tube war mit Waschgel befüllt. Der darüberliegende Bereich, in dem die Tube eingefärbt war, jedoch nicht.

Folge: Verbraucher konnten glauben, die Tube sei komplett mit Waschgel befüllt. War sie aber eben nicht.

L’Oréal argumentierte tatsächlich noch, beim Onlinekauf käme es vor allem auf die Mengenangabe an, die Kunden würden gar nicht auf die Verpackungsgröße schauen.

Dem widersprach nun der BGH. Mogelpackung bleibt Mogelpackung, egal ob online oder offline.

Die beanstandete Internetwerbung für das Waschgel verstößt gegen § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG. Eine wettbewerblich relevante Irreführung über die relative Füllmenge einer Fertigpackung liegt unabhängig von dem konkret beanstandeten Werbemedium grundsätzlich vor, wenn die Verpackung eines Produkts nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht. Dies ist hier der Fall, da die Waschgel-Tube nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist und weder die Aufmachung der Verpackung das Vortäuschen einer größeren Füllmenge zuverlässig verhindert noch die gegebene Füllmenge auf technischen Erfordernissen beruht.

Urteil vom 29. Mai 2024 – I ZR 43/23